Frequently Asked Questions

Wie gestalte ich meinen Lebenslauf?

Hier finden Sie ein paar Tipps zur Gestaltung Ihres Lebenslaufs.

Die Zeiten des Eine-Seite-Lebenslaufs sind längst vorbei. Heutzutage möchten die Arbeitgeber einen umfassenden Einblick in Ihren beruflichen und schulischen Werdegang haben. Aus diesem Grunde kann Ihr Lebenslauf mehrere Seiten beinhalten. Aber auch hier ist Vorsicht geboten.

Wichtig ist, dass Ihr Lebenslauf immer von der neuesten Tätigkeit/ ausgeübten Position bis in die Vergangenheit strukturiert ist. Eingaben sollen immer im Format  „Monat/Jahr“ erfolgen. Des Weiteren sind sog. „Unterpunkte“ oder „bullet points“ ausschlaggebend. Bei jeder Ihrer ausgeübten Tätigkeiten sollten Sie unbedingt mehrere Unterpunkte einführen, die Ihre Tätigkeiten am aussagekräftigsten beschreiben. Der Lebenslauf sollte nach persönlichen Angaben immer mit beruflichem Werdegang anfangen, danach kommen Studium/Ausbildung, dann Weiterbildung und zum Schluss EDV-Kenntnisse, Fremdsprachen und ggf. Hobbys.

Vergessen Sie bitte nicht, dass Sie möglicherweise nicht die einzige Person sind, die sich auf eine gewisse Position bewirbt. Das, was Ihr neuer potenzieller Arbeitgeber auf ein paar gut strukturierten Seiten Ihres Lebenslaufs findet, kann ausschlaggebend für Ihre weitere berufliche Zukunft sein.

Nehmen Sie sich deshalb für die Gestaltung Ihres Lebenslaufs genug Zeit, es ist Ihre Visitenkarte!

Wie so ein strukturierter Lebenslauf aussehen mag, können Sie sich in unserem Musterlebenslauf anschauen.

Was ist ein GAV?

Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien.

Seit wann gilt der GAV Personalverleih?

Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2011 den Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih allgemeinverbindlich erklärt. Der GAV Personalverleih ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Mit dem GAV Personalverleih wurde erstmals ein einheitliches und umfassendes Regelwerk geschaffen, welches für sämtliche Temporäreinsätze gilt. Temporäre Mitarbeitende profitieren von einer besseren Altersvorsorge und einem längeren Lohnausfallschutz im Falle einer Erkrankung. Ihre Löhne sind branchenspezifisch geschützt. Die Innovation des GAV‘s für den Personalverleih sieht die Einführung des Weiterbildungsfonds für temporär Arbeitende vor.

Was wird im GAV Personalverleih geregelt?

  • Lohn, 13. Monatslohn, Entschädigungen
  • Lohnfortzahlung bei Verhinderung wegen Krankheit, Mutterschaft und Militärdienst
  • Ferien
  • Arbeitszeitvorschriften
  • Kündigungsfristen

Wie ist der Mindestlohn geregelt

Temporär Arbeitende, die in Einsatzfirmen ohne GAV tätig sind, sind automatisch und ausschliesslich dem GAV Personalverleih unterstellt.

Alle temporär Arbeitende, die in einer Einsatzfirma tätig sind, welche selber einem anderen GAV unterstellt ist, sind den Mindestlöhnen, Feiertags- und Ferienregelungen des jeweiligen GAV angehängt.

Alle Verleihbetriebe müssen neu für die verliehenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Mindestlohn einhalten. Die aktuellen Mindestlöhne finden Sie bei  www.tempdata.ch

Diese Angaben stellen eine Momentaufnahme dar und können kurzfristig durch gesetzliche Vorgaben beziehungsweise Änderungen von Gesamtarbeitsverträgen Korrekturen erfahren.

Welche Vorteile hat der GAV Personalverleih?

Für Mitarbeitende:

  • Subventionierte Weiterbildung
  • Bessere Altersvorsorge
  • Besserer Krankentaggeld-Schutz
  • Branchenspezifische Mindestlöhne

Für den Einsatzbetrieb:

  • Flexibilität bei Kurzeinsätzen, soziale Sicherheit bei längeren Einsätzen
  • Qualifiziertes Temporärpersonal mit mehr Ausbildungsmöglichkeiten
  • Einbezug bestehender Branchen-Regelungen
  • Reputationsgewinn

Wann gilt eine temporäre Arbeitskraft als Gelernt im Sinne der Mindestlohnkategorien?

Als Gelernt gilt eine Arbeitskraft, wenn sie über das entsprechende eidg. Fähigkeitszeugnis oder ein von der Schweiz anerkanntes ausländisches Diplom verfügt.
Wird eine Person, welche über ein eidg. Fähigkeitszeugnis verfügt, in einer anderen Branche eingesetzt, so gilt sie grundsätzlich als Ungelernt, es sei denn, es besteht zwischen dem Einsatzberuf und dem erlernten Beruf ein enger Zusammenhang. 

Wie sieht die Regelung für Weiterbildungskosten aus?

Seit dem 1. Juli 2012 erhalten Temporär-Mitarbeitende die Kurskosten für Weiterbildungen rückvergütet. Diese Neuerung wurde im Zusammenhang mit der Einführung des Gesamtarbeitsvertrags Personalverleih (GAV) per 1.1.2012 beschlossen.

Mit Zusatzausbildungen können Temporär-Mitarbeiter ihren Marktwert steigern und ihre Vermittelbarkeit verbessern.

Nach einer Einsatzdauer von 22 Tagen haben Mitarbeiter während 12 Monaten einen Anspruch auf eine Weiterbildung.

Das Vorgehen sieht folgendermassen aus:

  • Gesuchstellung direkt an www.temptraining.ch
  • Diese wird dann geprüft und bewilligt, falls das Weiterbildungsinstitut durch Swissstaffing anerkannt ist (Swissstaffing hat aktuell  über 400 Weiterbildungsinstitute der unterschiedlichsten Branchen in ihrem Katalog)
  • Beim positiven Bescheid Kurs besuchen und selber im Voraus bezahlen
  • Temptraining bezahlt Ihnen die Kurskosten nach dem Kursende

Detailierte Informationen entnehmen Sie bitte hier:
Temptraining – Profitieren Sie von Weiterbildung