Versicherungen und Steuern in der Schweiz

Das Sozialversicherungssystem der Schweiz beruht auf einem 3-Säulen Modell. Dieses System soll sicherstellen, dass nach der Pensionierung ca. 80% des letzten Gehalts als Rente ausbezahlt werden kann.

1. Säule

Vorsorge in der Schweiz. Die AHV soll den wegfallenden Arbeitsverdienst wenigstens teilweise ersetzen und trägt mit der Altersrente dazu bei, den Versicherten den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu ermöglichen. Die Hinterlassenen-Rente soll verhindern, das durch den Tod eines Elternteils oder des Ehegatten eine finanzielle Notlage entsteht.

Die AHV und die Invalidenversicherung (IV) bilden in Verbindung mit den Ergänzungsleistungen (EL) die erste Säule.

  • AHV: Altersrente für Männer ab dem 65. Altersjahr und für Frauen ab dem 64. Altersjahr
  • IV: Je nach Invaliditätsgrad werden folgende Rentenarten unterschieden:
    • Ab 40%: ¼ der IV-Rente
    • Ab 50%: ½ der IV-Rente
    • Ab 60%: ¾ der IV-Rente
    • Ab 70%: vollständige IV-Rente
  • Ergänzungsleistungen (EL)

Ausschliesslich Rentenberechtigte der AHV/IV, deren Einkommen bzw. Vermögen die vorgeschriebenen Grenzen nicht erreicht, haben Anrecht auf Ergänzungsleistungen.

2. Säule

Die 1. Säule (Staatliche Vorsorge) und die 2. Säule (Berufliche Vorsorge) sollen gemäss dem 3-Säulen-Prinzip die existenzsichernde Basisvorsorge und die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards gewährleisten.
In der 2. Säule sind alle Arbeitnehmer/-innen, deren AHV-pflichtiger Jahreslohn höher als CHF 21.060.- (Stand 2013) ist, obligatorisch versichert. Das BVG erbringt einerseits Altersleistungen, deckt zugleich aber auch das Invaliditäts- und Todesfallrisiko.

  • BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- u. Invalidenvorsorge)
    Obligatorisch versichert sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer (Lohn mehr als CHF 21’060.-) nach Vollendung des 17. Lebensjahr für die Risiken Tod und Invalidität, nach Vollendung des 24. Lebensjahr zusätzlich für das Alter.
  • UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung)
    Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind obligatorisch versichert.

3. Säule

Aufgrund der steigenden Lebenserwartung gewinnt die private Selbstvorsorge (3. Säule) immer mehr an Bedeutung. Das private Sparen schliesst Vorsorgelücken, welche durch die staatliche und berufliche Vorsorge nicht abgedeckt werden. Gerade bei höheren Einkommen und entsprechenden Bedürfnissen reichen die 1. und 2. Säule allein nicht aus. Deshalb empfiehlt sich das freiwillige Sparen und Anlegen im Rahmen der steuerbegünstigten Säule 3a.

  • Gebundene Vorsorge 3a
    Persönliche Vorsorge- und Steuersparberechnung
  • Freie Vorsorge 3b
    Erwerbsunfähigkeits- und Todesfallrisikoversicherung

Die Krankenversicherung in der Schweiz

Gemäss KVG (Krankenversicherungsgesetz) ist die Krankenpflegeversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Das heisst, man muss zumindest eine Grundversicherung abschliessen, die grundlegende Leistungen abdeckt. Diese Grundversicherung stellt das Fundament dar, zu dem man je nach persönlichem Bedarf weiteren Versicherungsschutz durch zusätzliche Beiträge dazukaufen kann, je nach Bedürfnis in halbprivater oder privater Form.

Die Beiträge sind unabhängig vom monatlichen Einkommen und werden komplett vom Arbeitnehmer getragen.

Um den Markt der Krankenversicherer einigermassen überblicken zu können, lohnt sich ein Vergleich. Manche Unternehmen bieten Kollektiv-Versicherungen für ihre Belegschaft an, bei denen Versicherte von einer Prämienreduktion profitieren.

Quellensteuer

Der Quellensteuer unterliegen unabhängig vom Alter alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus Erwerbstätigkeit beziehen.

Das gilt für Personen mit:

  • Kurzaufenthaltsbewilligung L
  • Aufenthaltsbewilligung B
  • Grenzgängerbewilligung G mit wöchentlicher Rückkehr
  • Migrationsmeldungen (für die ersten 90 Tage vom Arbeitgeber erledigt)

Massgebend für die Berechnung der Quellensteuer sind:

  • Durchschnittlicher Bruttolohn inkl. sämtlicher Zulagen (z.B. Kinderzulagen)
  • Zivilstand zur Festsetzung der Tarife (z.B. Einverdienertarif, Zweitverdienertarif)
  • Wohnort bzw. Arbeitsort zur Zuordnung des zuständigen Kantons, welcher die Höhe der Abzüge festsetzt

Die Höhe der Quellensteuer kann von Kanton zu Kanton abweichen.